Keine Narrenfreiheit auf dem Fahrrad

ADFC Bayern gibt Tipps zum Radfahren in der fünften Jahreszeit
München, 18. Januar 2018 – Bunte Gewänder, Masken, Musik – die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür. Wer sich mit dem Zweirad durch die Narrenzeit bewegen möchte, sollte einiges beachten.
So dürfen selbst die schönsten Verkleidungen nach § 23 StVO weder das Sichtfeld noch die Hörfähigkeit des Radfahrers einschränken. Im Zweifelsfall gilt, die Maske vor der Fahrt abzunehmen. Wer sein Radl passend zum Kostüm dekorieren will, muss darauf achten, dass dieses weiterhin verkehrstauglich ist. Lichter und Reflektoren sollten sichtbar sein, blinkende Lichter sind nicht erlaubt. Um Unfälle zu vermeiden, darf die Verkleidung Rad fahrender Narren nicht in die Speichen geraten.
Vorsicht beim Abschließen und vor Glasscherben
Bevor der Umzug beginnt, lohnt es sich, das Rad mit einem soliden Schloss zu sichern. Anstatt an Schildern oder Laternen sollte dies an fest installierten Anlehnparkern geschehen. Diese können während der Faschingszeit nicht abmontiert werden.
Wer nach dem Umzug noch immer nicht genug vom Getümmel hat und sich mit dem Fahrrad auf den Weg zur nächsten Feier macht, sollte auf der Fahrt besonders vorsichtig sein. Nicht nur Schmutz, sondern auch leere Flaschen und vor allem Glasscherben können eine große Gefahr für alle Radler darstellen. Hier ist vorausschauendes Fahren angesagt. Um einen Platten zu vermeiden, können pannensichere Reifen zum Einsatz kommen.
Die wenigsten Feiernden fahren alleine zur nächsten Party. Auch wenn sich Gepäckträger oder Lenker gerade anbieten, dürfen auch in der närrischen Zeit keine weiteren Personen auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Eine Ausnahme stellen Kinder bis sieben Jahre dar, die auf dem Kindersitz oder im Anhänger Platz nehmen sollten.
Bei Alkoholkonsum und Beleuchtung auf Nummer sicher gehen
Auch die besten Faschingspartys haben irgendwann ein Ende. Wer den Heimweg auf dem Velo antritt, sollte sichergehen, dass er oder sie noch in der Lage dazu ist. Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntauglich und müssen mit einer empfindlichen Geldstrafe und mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen, die den Entzug des Führerscheins und sogar ein Radfahrverbot zur Folge haben kann. Bei auffälligem Fahrverhalten drohen bereits ab 0,3 Promille Geldbußen und zwei Punkte in Flensburg. Nicht nur beim Alkoholkonsum, auch beim Licht sollten Faschingsradler auf Nummer sicher gehen. Ob fest installiert oder Akkulicht zum Anstecken – in der dunklen Jahreszeit ist eine ausreichende Beleuchtung für das Heimradeln unerlässlich.
Über den ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 165.000 Mitgliedern, davon mehr als 25.000 in Bayern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik und Tourismus. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs.

 

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